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	<title>Schiffs- und Industrieservice GmbH</title>
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	<description>Vorsorge und Bekämpfung von Schadstoffunfällen Ölunfallbekämpfungsmaterial</description>
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		<title>Altöl aus dem Bilgenwasser entfernen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 05:45:05 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[  un milagro das Altöl ist aufgenommen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://bfb-luebeck.de/wps/wp-content/uploads/2011/04/Sorbentpad.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-415" title="Sorbentpad" src="http://bfb-luebeck.de/wps/wp-content/uploads/2011/04/Sorbentpad-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a><a href="http://bfb-luebeck.de/wps/wp-content/uploads/2011/04/Altöl-aufgenommen.jpg">  un milagro</a></p>
<p>das Altöl ist aufgenommen</p>
<p><img class="aligncenter size-medium wp-image-416" title="Altöl aufgenommen" src="http://bfb-luebeck.de/wps/wp-content/uploads/2011/04/Altöl-aufgenommen-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></p>
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		<title>Gesetzliche Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen</title>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 13:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>uvb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen]]></category>
		<category><![CDATA[Landeswassergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserhaushaltsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Wasserhaushaltsgesetz WHG § 62 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Bundesverordnung zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Wasserhaushaltsgesetz WHG § 62</h3>
<p>Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.</p>
<p><span id="more-148"></span></p>
<h3>Bundesverordnung zum Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen § 1 VUwS</h3>
<p>Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.</p>
<h3>Landeswassergesetz § 5 LWG</h3>
<p>Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlage betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe haben sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch die nach § 219 des Landesverwaltungsgesetzes Verantwortlichen.</p>
<p>Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 unverzüglich der Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 2 genannten Personen auch diejenigen, die eine Anlage befüllen oder entleeren, instandsetzen, reinigen oder prüfen sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.</p>
<h3><strong>Anlagenverordnung § 3 VAwS</strong></h3>
<p>Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder in anderer Weise ordnungsgemäß entsorgt werden.</p>
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